Kassensicherungsverordnung – Aufrüstung Ihrer Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung
zum 30.09.2020 läuft die Nichtbeanstandungsregelung des Bundesfinanzministeriums zur verpflichtenden Ergänzung der Kassen (elektronische Aufzeichnungssysteme) mit einer „Technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ab.
Wenn Ihre Kassen bereits umgerüstet wurden, ist diese Umrüstung verpflichtend Ihrem Finanzamt zu melden. Es ist jedoch bisher noch nicht bekannt, in welcher Form und auf welchem Weg diese Meldung zu erfolgen hat. Wir halten Sie hierüber auf dem Laufenden. Sofern Ihre Kassen noch nicht umgerüstet wurden, müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Systempartner für Ihre Kassen eine verbindliche Bestellung der technischen Sicherheitseinrichtung erhalten hat. Zusätzlich ist ein Nachweis des Systempartners erforderlich, der Ihnen bestätigt, dass ein Einbau bis zum 30.09.2020 nicht möglich ist.
Liegen diese Voraussetzungen vor, gilt zur Umrüstung der Kassen eine neue Frist bis zum 31.03.2021. Lediglich in Rheinland-Pfalz, Thüringen und Bremen müssen Sie diese Voraussetzungen dem Finanzamt unaufgefordert nachweisen bzw. in Form einer Fristverlängerung anzeigen.
Bitte rufen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an.
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