Wunschgutscheine
Wunschgutscheine gehören weiterhin zu den beliebtesten Sachzuwendungen im Personalwesen. Seit der gesetzlichen Neuregelung zu Gutscheinen und Geldkarten gelten jedoch strenge Kriterien, damit ein Gutschein als steuerbegünstigter Sachbezug anerkannt wird.
Ein Gutschein gilt steuerlich nur dann als Sachbezug, wenn er ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigt (keine Barauszahlung) und nur bei einem begrenzten Händlernetz (regional, branchenspezifisch) eingesetzt werden kann. Dies gilt auch, sofern mit dem Gutschein ein anderer Gutschein erworben werden kann.
Ein Sachbezug ist dann steuerfrei, wenn er den Betrag von € 50 nicht überschreitet und zusätzlich zum regulären Lohn gewährt wird. Zu beachten ist, dass es sich bei dem Betrag von € 50 um eine Freigrenze handelt, die pro Monat und Mitarbeiter für alle gewährten Sachbezüge gilt.
Die Nachweispflicht, dass der Gutschein alle Voraussetzungen für einen Sachbezug erfüllt, liegt bei Ihnen. Wir empfehlen Ihnen, vor dem Kauf eines Gutscheins die AGB der Gutscheinanbieter ggf. regelmäßig zu überprüfen.
Wenn Sie steueroptimierte Zuwendungen bevorzugen, nutzen Sie Gutscheine, die
- ausschließlich beim Emittenten einlösbar sind (z.?B. eigener Shop, begrenzte Filialkette im Inland),
- zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden,
- weder direkt noch indirekt in Bargeld umgewandelt werden können.
Sofern Sie Gutscheine als Sachbezug an Ihre Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ausgeben, bitten wir Sie uns mitzuteilen, ob die Gutscheine o.g. Kriterien erfüllen. Zur Unterstützung erhalten Sie anbei eine Checkliste.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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