Das Wichtigste
Informationen aus dem Steuerrecht.
- Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen
- Jahressteuergesetz ist beschlossen
- Erleichterung für Unternehmen bei der Offenlegung
- Hinzurechnung des Kirchensteuer Erstattungsüberhangs
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
- Basiszinssatz wurde angepasst
- Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente
- Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung
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Bitte beachten Sie:
Bis zum 28.2.2023 haben Sie die Wahl, ob Sie die Geschenke des Jahres 2022 an Ihre Geschäftspartner freiwillig pauschal mit 30 % versteuern (§ 37 b EStG).
Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei Ihrem Geschäftspartner abgegolten.
Sofern Sie dies nicht wünschen, ist damit zu rechnen, dass das Finanzamt im Falle einer Prüfung bei Ihnen Kontrollmitteilungen an die Finanzämter Ihrer Geschäftspartner verschickt.
Für sog. Streuwerbeartikel (bis 10 €) ist keine Pauschalversteuerung erforderlich.
Bitte informieren Sie Ihre Lohnsachbearbeiterin mit Angabe des Gesamtbetrages aller Geschenke des Geschäftsjahres 2022, wenn Sie die Pauschalversteuerung wünschen.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung!