Die Energiepreispauschale ist in aller Munde. Doch was genau bedeutet dies für Sie und Ihre Mitarbeiter? Mit dem Septembergehalt erhalten Ihre Mitarbeiter einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ausbezahlt. Eine Sozialversicherungspflicht entsteht nicht.
Voraussetzung ist, dass es sich um ihr erstes Arbeitsverhältnis handelt. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung auch an Aushilfen! Erforderlich dafür ist eine entsprechende Erklärung des Mitarbeiters. Diese kann wie folgt lauten:
„Hiermit bestätige ich ………………….. (Arbeitnehmer), dass mein am 1. September 2022 bestehendes Dienstverhältnis mit ………………… (Arbeitgeber) mein erstes Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) ist. Mir ist bekannt, dass bei einer unrichtigen Angabe der Tatbestand einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit vorliegen kann.“
Vor allem für die Fälle einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis (Haupt-Dienstverhältnis) handelt. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall nicht wählen, welches sein Hauptarbeitsverhältnis ist!
Als Unternehmer sind Sie nicht mit der Energiepreispauschale belastet. Vielmehr dürfen Sie insoweit die Lohnsteuerzahlung ans Finanzamt reduzieren.
Wie gewohnt gibt es viele Sonderfälle. Gerne helfen wir Ihnen dabei sichere Lösungen zu finden.
Weitere Neuerungen sind die Anhebung des Mindestlohns ab 1.7.2022 auf 10,45 € und ab 1.10.2022 auf 12 € brutto sowie die Anhebung der Mini-Job-Grenze ab 1.10.2022 auf 520 €.
Ferner erhalten Ihre Mitarbeiter aufgrund der Erhöhung des Grundfreibetrags mit bzw. ab der Juli-Abrechnung eine Erhöhung des Nettogehalts.
Ergänzend haben wir für Sie wichtige Informationen zum Thema Arbeitsverträge: Das Nachweisgesetz wurde geändert. Was bedeutet dies für Ihre Arbeitsverträge ab dem 1.8.2022? Eine gute Übersicht finden Sie bei der IHK Stuttgart (Hier klicken)
Wir begleiten Sie professionell und gewissenhaft bei den anstehenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen und stehen Ihnen gerne für Ihre Rückfragen zur Verfügung!
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