Mit einem 57 Punkte umfassenden Eckpunktepapier beschloss der Koalitionsausschuss am 3.6.2020 ein Konjunkturprogramm, das die Auswirkungen der Corona-Pandemie schneller und leichter überwinden helfen soll.
Als eine der zentralen Maßnahmen gilt wohl die vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 befristete Reduzierung des regulären Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % und des ermäßigten Satzes von 7 % auf 5 %. Damit will die Bundesregierung die Binnennachfrage erhöhen, Investitionsanreize fördern und damit die Konjunktur ankurbeln.
Die Änderung der Umsatzsteuersätze bedeutet für Unternehmen einen erheblichen bürokratischen Aufwand von der Rechnungsausstellung
bis zur Registrierkassenumstellung. Insbesondere bei der Anpassung der „Registrierkassen“ ist Eile geboten, damit diese noch rechtzeitig bis zum 1.7.2020 in die Lage versetzt werden können, die passende Umsatzsteuer zu berechnen und auszuweisen. Sollte diese befristete Reduzierung – wie zunächst verkündet – erhalten bleiben, muss ein abermaliges Umstellen ab dem 1.1.2021 erfolgen.
Die letzte Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von damals 16 % auf 19 % fand zum 1.7.2007 statt.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen Sie über die wichtigsten Fragen für die Übergangszeit informieren und Ihnen Handlungsbedarf aufzeigen.
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