Mit Urteil vom 15.9.2016 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) , dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt, obwohl die Finanzbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen. Im gleichen Urteil legte er fest, dass der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe Rückwirkung zukommen kann, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Der Bundesfinanhof (BFH) setzte diese EuGH-Vorlage mit Urteil vom 20.10.2016 – unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – auch in deutsches Recht um.
Download der kompletten Info