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Corona-Virus Blog

Kurzüberblick zur Regelung der Corona-November- und Dezemberhilfe 2020

Am 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung direkt und indirekt betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – die sog. Novemberhilfe – für Unternehmen, Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen. Die Bundesregierung hat dazu nunmehr ein Paket geschnürt, das über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht. Dessen Inhalt soll nachfolgend kurz abgebildet werden.

 

Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.

 

Antragsberechtigte Unternehmen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind, also solche Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. So kann auch ein gemeinnütziges Theater Hilfen erhalten. Entscheidendes Kriterium ist, dass das Unternehmen am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet.

Antragsberechtigt sind auch Hotels und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt stark betroffen sind. Dazu gehören Unternehmen, die zwar nicht direkt aufgrund einer staatlichen Schließungsanordnung, aber faktisch im November dennoch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind. Dies gilt für alle Unternehmen, die 80 % ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen, z. B. eine Wäscherei, die vorwiegend für Hotels arbeitet. Für Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebsstätten gibt es Sonderregelungen.

 

Höhe der Novemberhilfe und Anrechnung anderer Leistungen

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Sie wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt, damit Unternehmen insbesondere ihre Fixkosten decken können, die trotz der temporären Schließung anfallen.

Soloselbstständige können alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Das kommt insbesondere Soloselbstständigen entgegen, die im November 2019 keinen Umsatz hatten. Unternehmen, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit Gründung wählen.

Die Obergrenze für die Novemberhilfe beträgt 1. Mio. €. Höhere Zuschüsse bedürfen für die Novemberhilfe Plus noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission.

Staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Nicht angerechnet werden reine Liquiditätshilfen, wie z. B. rückzahlbare KfW-Kredite. Auch Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden – z. B. mit Außerhausverkauf –, bleiben bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes im November 2019 außer Ansatz. Um eine Überförderung von mehr als 100 % des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

 

Sonderregelung für Außer-Haus-Verkauf von Restaurants

Eine Umsatzerstattung von 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 wird auf diejenigen Umsätze begrenzt, die damals dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen. Das betrifft die im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke. Außer-Haus-Verkaufsumsätze für die der reduzierte Umsatzsteuersatz galt, werden somit herausgerechnet. Umsätze des Außerhaus-Verkaufs werden dafür während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.

Beispiel des Bundesfinanzministeriums: Eine Pizzeria machte im November 2019 durch Verzehr im Restaurant einen Umsatz von 8.000 € und 2.000 € durch Außer-Haus-Verkauf. Die Novemberhilfe beträgt 6.000 € (=75 % von 8.000 €) also etwas weniger als andere Branchen (75 % des Vergleichsumsatzes).

Dafür kann die Pizzeria im November 2020 mehr als die zulässigen 25 % also im Beispielsfall mehr als 2.500 € (= 25 % von 10.000 €) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

 

Antragstellung und Auszahlung

Um Missbrauch zu vermeiden erfolgt die Antragstellung elektronisch durch Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwält*innen. Ausnahmen gibt es für Soloselbstständige, die bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt sind.

Die Antragstellung ist ab der letzten November-Woche 2020 möglich. Erste Abschlagszahlungen werden ebenfalls noch im November starten. Die Auszahlung erfolgt über die durch die Überbrückungshilfe bekannten Wege durch die Länder wie folgt:

  • Soloselbstständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 €; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 €.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  • Die Antragstellung kann in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich am 25.11.2020) erfolgen.
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  • Um Missbrauch vorzubeugen sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

 

Weitere Maßnahmen zu Corona-Hilfen

Die übrigen Corona-Hilfen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche sollen verlängert und die Konditionen verbessert werden. Die Bundesregierung erwartet, dass einige Wirtschaftsbereiche auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Dies betrifft z. B. den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Dazu soll die Überbrückungshilfe III einen großen Beitrag leisten.

Des Weiteren ist der KfW-Schnellkredit auch für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten mit einer maximalen Kredithöhe bis zu 300.000 € zugänglich. Die Höhe ist abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. 

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Rechtsstand 6.11.2020)

 

Alle aktuellen Informationen zum Thema Corona, finden Sie in unserem Corona-Blog.


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