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Corona-Virus Blog

Schlussabrechnungen

Schlussabrechnungen

Die über einen prüfenden Dritten eingereichten Anträge auf Überbrückungshilfen sowie auf November- und Dezemberhilfen sind häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierter Kosten bewilligt worden. Nach Vorliegen der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen sind alle Antragstellenden zur Einreichung einer Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet.

Die Schlussabrechnungen für das Paket 1 (Überbrückungshilfen I-III, November- und Dezemberhilfen) und das Paket 2 (Überbrückungshilfen III Plus und IV) sind bis 30.06.2023 einzureichen. Es ist eine Verlängerungsmöglichkeit bis 31.12.2023 vorgesehen.

 

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Rechtsstand 09.01.2023)

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Schlussabrechnung/schlussabrechnung.html

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Überbrückungshilfe IV - Update

Überbrückungshilfe IV - Update

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe IV verlängert. 

Die Antragsfrist endet nun am 15.06.2022.

Der Förderzeitraum wurde bis Juni verlängert und umfasst nun den Zeitraum Januar bis Juni 2022.

 

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Rechtsstand 07.04.2022)

Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/04/20220401-unternehmen-konnen-ab-heute-antrage-auf-die-bis-ende-juni-verlangerte-uberbruckungshilfe-iv-stellen.html

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Überbrückungshilfe IV

Überbrückungshilfe IV

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfe IV auf den Weg gebracht. Ab sofort können für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 Anträge gestellt werden. Die bisherigen Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus werden weitgehend beibehalten. Alle Unternehmen mit einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent sind grundsätzlich antragsberechtigt.

Die Antragsfrist endet am 30.04.2022.


Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Rechtsstand 17.01.2022)

Quelle: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/01/20220107-ueberbrueckungshilfe-iv-kann-ab-heute-beantragt-werden.html
 

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Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus

Die Bundesregierung hat die Überbrückungshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und Soloselbstständige sowie die Neustarthilfe zunächst bis zum 31.12.2021 als Überbrückungshilfe III Plus verlängert und bereits eine weitere Verlängerung bis März 2022 beschlossen. 

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Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe und Eigenkapitalzuschuss

Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe und Eigenkapitalzuschuss

Überbrückungshilfe III 


Die Antragstellung kann für die Monate November 2020 – Juni 2021 erfolgen. Bei Antragstellung ist ggf. eine Schätzung notwendig, da nur für alle Monate zusammen ein Antrag gestellt werden kann. Abgabefrist derzeit 31.08.2021. 

Grundlage ist die Überbrückungshilfe II in erweiterter Form. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche bzw. der Kultur.

Die Bundesregierung hat sich auf eine Vereinfachung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III geeinigt. Im Wesentlichen umfasst die Vereinfachung die Punkte:

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Kurzüberblick zur Regelung der Corona-November- und Dezemberhilfe 2020

Kurzüberblick zur Regelung der Corona-November- und Dezemberhilfe 2020

Am 28.10.2020 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder neben Einschränkungen des öffentlichen Lebens auch weitere Maßnahmen zur Unterstützung der speziell von dem Beschluss und der dadurch zwangsweisen Schließung direkt und indirekt betroffenen Unternehmen.

Eine außerordentliche Wirtschaftshilfe – die sog. Novemberhilfe – für Unternehmen, Vereine und Einrichtungen soll finanzielle Ausfälle entschädigen. Die Bundesregierung hat dazu nunmehr ein Paket geschnürt, das über die bestehenden Unterstützungsprogramme deutlich hinausgeht. Dessen Inhalt soll nachfolgend kurz abgebildet werden.

 

Die Dezemberhilfe folgt der Novemberhilfe in Art und Ausgestaltung und fördert Unternehmen, Selbstständige und Vereine/Einrichtungen, die von den temporären Schließungen erfasst sind. Dazu gehören auch Hotelbetriebe und Unternehmen, die von den Maßnahmen indirekt betroffen sind. Gefördert werden bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 für den Zeitraum der Schließung.

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THEMENINFO Kurzüberblick zur Regelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

THEMENINFO Kurzüberblick zur Regelung der Überbrückungshilfe ab September 2020

Wie bereits von Bundesfinanzministerium angekündigt wurde, wird die Überbrückungshilfe in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt und geändert. Dazu verständigten sich das Bundeswirtschaftsministerium und das Bundesfinanzministerium auf neue Modalitäten zugunsten der Antragsteller.

Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 € an Förderung erhalten.

Die Überbrückungshilfe steht für Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, wurden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

 

Download der kompletten Info

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Corona-Hilfen im Überblick (Update 01.07.2020 17:00 Uhr)

Corona-Hilfen im Überblick (Update 01.07.2020 17:00 Uhr)

Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen und Links zu den Antragsformularen für die betroffenen Unternehmen und Unternehmer zusammengestellt:

 

Update 01.07.2020: Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

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Soforthilfe Corona: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Soforthilfe Corona: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Endlich sind die Sofortmaßnahmen auch in Baden-Württemberg offiziell beschlossen.

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Berechtigungsschein zum Zwecke der Berufsausübung

Berechtigungsschein zum Zwecke der Berufsausübung

Wir haben Ihnen eine Vorlage für Ihre Mitarbeiter erstellt.

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Hilfsmaßnahmen - Coronavirus

Hilfsmaßnahmen - Coronavirus

wir haben Sie in den letzten Tagen bereits über viele Hilfsmaßnahmen informiert.

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Steuerliche und ergänzende Informationen zum Coronavirus

Steuerliche und ergänzende Informationen zum Coronavirus

Liebe Mandanten, liebe Geschäftspartner,

Wir leben gerade in stürmischen Zeiten. Der Virus wirbelt unsere gesamte Wirtschaft auf. Regional und über die Grenzen hinweg. Wir gemeinsam sind damit beschäftigt, die Auswirkungen so gering wie möglich ausfallen zu lassen.

 

Die Finanzämter sind leider nicht lahm gelegt. Aber auch sie haben die möglichen Probleme erkannt. Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat sich zu steuerlichen Hilfsangeboten für Unternehmen geäußert, bei denen es aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu wirtschaftlichen Beeinträchtigungen kommt.


Folgende Hilfsangebote stehen Unternehmen zur Verfügung:

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Coronavirus - Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Coronavirus - Arbeitsrechtliche Konsequenzen

Coronavirus - Arbeitsrechtliche Konsequenzen

für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

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