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Corona-Virus Blog

Überbrückungshilfe III, Neustarthilfe und Eigenkapitalzuschuss

Überbrückungshilfe III 


Die Antragstellung kann für die Monate November 2020 – Juni 2021 erfolgen. Bei Antragstellung ist ggf. eine Schätzung notwendig, da nur für alle Monate zusammen ein Antrag gestellt werden kann. Abgabefrist derzeit 31.08.2021. 

Grundlage ist die Überbrückungshilfe II in erweiterter Form. Unter anderem werden die Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen zur Erfüllung von Hygienemaßnahmen oder auch von Kosten für Abschreibungen verbessert. Verbesserungen gibt es auch bei der Förderung der Reisebranche bzw. der Kultur.

Die Bundesregierung hat sich auf eine Vereinfachung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III geeinigt. Im Wesentlichen umfasst die Vereinfachung die Punkte:

1. Für alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch zum jeweiligen Vergleichsmonat 2019 gilt die Berechtigung, die gestaffelte Fixkostenerstattung zu beantragen. Das heißt: keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit. In die Prüfung ist zudem der Umsatz pro Kalenderjahr mit einzubeziehen.

2. Die Förderhöchstgrenze für die Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 wird auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat (vorher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 €) angehoben, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist. 

3. Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von 100.000 € (bisher 50.000 €) für einen Fördermonat werden einheitlich und nicht nur für von Schließungen betroffene Unternehmen gewährt.

4. Als erstattungsfähige Fixkosten gelten nun auch Wertverluste von unverkäuflicher oder saisonaler Ware der Wintersaison 2020/2021. Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden.

5. Die Sonderabschreibungsmöglichkeiten für Saisonware und verderbliche Ware wird für Einzelhändler auf Hersteller und Großhändler erweitert.

6. Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale wird für Unternehmen der Veranstaltungs- und Reisewirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von 20 % der Lohnsumme eingeführt, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen wäre. Die maximale Gesamtförderhöhe beträgt 2 Mio. €.

7. Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann zusätzlich Ausfall- und Vorbereitungskosten, die bis zu 12 Monate vor Beginn des geplanten Veranstaltungsdatums angefallen sind, geltend machen

8. In begründeten Härtefällen können Antragsteller alternative Vergleichszeiträume zur Ermittlung des Umsatzrückgangs im Jahr 2019 wählen.

9. Junge Unternehmen bis zum Gründungsdatum 31.10.2020 (bisher 30.4.2020) sind jetzt auch antragsberechtigt.

 


 

Neustarthilfe


Die Überbrückungshilfe III enthält auch die sog. „Neustarthilfe“ für Soloselbstständige. Zu den Soloselbständigen gehören nach der erweiterten Auslegung auch Soloselbstständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften erzielen oder auch für alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ersetzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Sie beträgt – unter weiteren Voraussetzungen – bis zu 7.500 € für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbarer Zuschuss. Damit können Soloselbständige einmalig 25 % des Umsatzes des entsprechenden (sechsmonatigen) Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten.  Der „Vorschuss“ darf in voller Höhe behalten werden, wenn Umsatzeinbußen von über 60% in dem Zeitraum Januar – Juni 2021 vorlagen. Wenn die Umsatzeinbußen geringer ausfallen, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30.06.2022 zurückzuzahlen.

Bisher konnte entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen werden.  Wird die Neustarthilfe beantragt, kann kein weiterer Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt werden. Ein Antrag auf Neustarthilfe kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III zu beantragen.

Um die im Einzelfall günstiger Hilfe in Anspruch nehmen zu können, erhalten Unternehmen und Soloselbstständige ein nachträgliches Wahlrecht zwischen Neustart- und Überbrückungshilfe III zum Zeitpunkt der Schlussabrechnung.

Die Anträge für die Neustarthilfe können inzwischen für alle Personen über „Mein Elster“ mit dem ELSTER-Zertifikat gestellt werden, grundsätzlich ist dafür kein Steuerberater notwendig (Wahlrecht). Die Neustarthilfe wird aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.Ä. angerechnet.  

Anträge für die Neustarthilfe können einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

 


 

Eigenkapitalzuschuss


Besonders schwer von der Corona-Pandemie und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. 

Hat ein Unternehmen in mindestens 3 Monaten seit November 2020 einen Umsatzeinbruch von jeweils mehr als 50 % erlitten, so hat es zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III Anspruch auf einen Eigenkapitalzuschuss.

Der neue Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten erstattet bekommt. Er ist gestaffelt und steigt an, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Zahlung erfolgt ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Beispiel: Unternehmen X erleidet im Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Es hat jeden Monat 10.000 € betriebliche Fixkosten und beantragt dafür die Überbrückungshilfe III. Dafür erhält es eine reguläre Förderung in Höhe von jeweils 6000 € für Januar, Februar und März (60 % von 10.000 €). Zusätzlich erhält es für den Monat März einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500 € (25 % von 6.000 €).

 

Bitte beachten Sie, dass dieses Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen kann! Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Rechtsstand 17.03.2021 bzw. 23.03.2021)

 


Härtefallhilfe

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat den Weg für Härtefallhilfen und die Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns geebnet. Damit wird eine wesentliche Förderlücke in der Überbrückungshilfe III aus Landesmitteln geschlossen. Die Härtefallhilfen bieten künftig auch individuelle Unterstützung für diejenigen, die bisher keinen Zugang zu den Programmen haben und deren Existenz ernsthaft bedroht ist.

Der Ministerrat hat die Beteiligung an den Härtefallhilfen des Bundes und der Länder und die landesseitige Fortführung des fiktiven Unternehmerlohns beschlossen. Für die dritte Phase der Überbrückungshilfe wird das Land diesen auf Antrag pauschal in Höhe von 1.000 Euro pro Monat berücksichtigen und auszahlen. Voraussichtlich ab KW 20 können die Härtefallhilfen der Bundesländer beantragt werden.

 

Stand 18.05.2021, Quelle: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/haertefallhilfen-und-fortfuehrung-des-fiktiven-unternehmerlohns/
 


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